Umzugsvertrag

Öffentlicher Dienst

Wer im öffentlichen Dienst tätig ist und bei einem Umzug Anspruch auf Erstattung der "notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung" hat, sollte bei der Vorbereitung des Umzuges auf folgendes achten, wenn umfangreichere Montagearbeiten an Schränken und Kücheneinrichtungen sowie Installationsarbeiten erforderlich sind.

Bereits beim Kostenvoranschlag muss der Möbelspediteur auf diesen Sachverhalt in seinem Angebot detailliert eingehen. Das gleiche gilt für den Umzugsvertrag. Tut er das nicht, erstattet der öffentliche Arbeitgeber für diesen Teil der Leistungen dem Umziehenden die Kosten nicht. Nach dem "Gemeinsamen Ministerialblatt 5/91" werden die Kosten nur dann erstattet, wenn "...die technische Gestaltung größeren Zeitaufwand und handwerkliche Tätigkeit erforderlich macht und die Leistungen vereinbart und einzeln im Umzugsvertrag ausgewiesen sind". Unwissenheit schützt hier den Umziehenden nicht vor zusätzlichen Kosten. Die AMÖ-Spediteure wissen als erfahrene und qualifizierte Umzugspediteure, was zu beachten ist.

Worauf achten

Worauf müssen Umziehende vor und beim Abschluß eines Umzugsvertrages achten, um Ärger und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden?

1. Der ausgewählte Möbelspediteur sollte Mitglied der AMÖ sein.

Nur dann kann der Umgezogene die Einigungsstelle des Bundesverbandes anrufen, falls es doch einmal Differenzen mit dem Möbelspediteur geben sollte.

2. Ein ausführliches Beratungsgespräch im Rahmen der Besichtigung sollte folgende Inhalte berücksichtigen, die in Umzugsvertrag (Angebot/Auftrag), Umzugsgutliste, Leistungsbeschreibung, Arbeitsschein und Nachtrag zum Umzugsvertrag z.T. auf der jeweiligen Rückseite abgedruckt sind:.

  • Klare Schilderung der Verhältnisse am Wegzugs-/Zuzugsort; Tragewege, Aufzüge, Stockwerk, Treppenhaus
  • Parkmöglichkeit für Entladen, Zufahrt zur Wohnung.
  • Aufnahme evt. Altschäden.
  • Klare Definition dessen, was umgezogen werden soll.
  • Ob und gegebenenfalls welche Arbeiten der Umziehende selbst erledigt.
  • Eintragen des Umzugsgutes in die Umzugsgutliste.
  • Durchlesen der Haftungsinformationen, Klärung von Fragen mit dem Umzugsberater.
  • Prüfen der ausgefüllten Leistungsbeschreibung.
  • Klärung der Zahlungsmodalitäten.
  • Für Erweiterungen des ursprünglichen Umzugsauftrags, Bestätigung durch Unterschrift in einem Nachtragsformular.
  • Sorgfältige Besichtigung des Umzugsgutes mit dem Teamleiter auf Schäden nach Entladen.
  • Festhalten von Schäden und rechtzeitige Absendung der Schadenanzeige.
  • Beachtung der Fristen und der Anzeige bei offenkundigen/bei verdeckten Schäden.
3. Je Früher und je besser sich der Umziehende auf dieses Ereignis vorbereitet, desto stressfreier kann der Umzug durchgeführt werden.
 

Abrechnung nach Aufwand oder Festpreis?

Das "liebe Geld" spielt beim Umzug vor allem dann eine Rolle, wenn der Umziehende alle Kosten für die Dienstleistung eines Möbelspediteurs selbst tragen muss. Deshalb ist es für den Kunden des Möbelspediteurs besonders empfehlenswert, sich vor endgültigem Vertragsabschluß darüber klar zu sein, was der Umzug am Ende tatsächlich kostet

Ist er das nicht, kann es zu Erstaunen oder Verärgerungen kommen, wenn die Rechnung am Ende höher ausfällt als im Angebot niedergeschrieben. Ursache für diese oft nicht unerheblichen Unterschiede zwischen Angebot und Schlussrechnung sind folgende Punkte, die der Umziehende vor Vertragsabschluß kennen sollte.

Der Umzugsvertrag gibt dem Kunden die Möglichkeit mit dem Möbelspediteur eine Abrechnung nach Aufwand oder einen Festpreis zu vereinbaren. Seriöse und erfahrene Möbelspediteure werden ihre Kunden auf diese beiden Möglichkeiten hinweisen. Der Umzugsvertrag mit der Abrechnung nach Aufwand wird immer dann abgeschlossen, wenn der Kunde sich noch nicht darüber Klarheit verschaffen konnte, welches Mobiliar und welche Gegenstände umgezogen werden müssen und was in der Wohnung verbleiben oder entsorgt werden soll. Auch die Frage, packt der Kunde selbst und was und wie viel, wird die Entscheidung dahingehend beeinflussen, einer Abrechnung nach Aufwand zuzustimmen. In diesem Fall muss der Umziehende damit rechnen, dass die Schlussrechnung höher ausfällt, als im Angebot aufgeführt, da erst am Umzugstag der wirkliche Umfang der Leistungen feststeht, die dann am Ende des Umzuges vom Kunden auf dem Arbeitsschein bestätigt wird. Gibt es jedoch bei der Besichtigung des Umzugsgutes und der Aufnahme der Gegenstände in die Umzugsgutliste keine Unklarheiten, kann der erfahrene und seriöse Möbelspediteur Umzugsgut, Zeit und Nebenleistungen kalkulieren und dem Kunden auch einen Festpreis anbieten. In beiden Fällen kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu. Auch darauf wird der Möbelspediteur schriftlich hinweisen.

Montagen und Installationen

Bei einem Umzug werden häufig Montage- oder Installationsarbeiten erforderlich. Diese müssen ausdrücklich im Umzugsvertrag vereinbart sein, um unliebsame Überraschungen im Schadenfall zu vermeiden. So kommt es immer wieder vor, dass ein Umziehender den Leiter des Umzugsteams bittet, eben diese Montage- oder Installationsarbeiten durchzuführen. Lässt sich der Teamleiter auf diese Bitte ein, so handelt es sich um eine Gefälligkeit. Tritt bei der Installation oder Montage ein Schaden auf, kann der Möbelspediteur hierfür nicht haftbar gemacht werden.

Berechnung von Pausenzeiten bei Umzügen

Auch wenn Pausenzeiten bei einem Umzug nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart sind, ist der Möbelspediteur berechtigt, die Pausenzeiten als Arbeitszeiten dem Kunden mit in Rechnung zu stellen. Der Umzugskunde, so in einem Urteil eines Amtsgerichts, schuldet dem Möbelspediteur deshalb eine Vergütung für die Zeit, in denen die Mitarbeiter der Möbelspedition nur für den Umzug eingesetzt sind, weil sie anderweitig nicht tätig sein können. Deshalb gehören auch kürzere Pausen oder eine längere Pause zur Arbeitszeit.

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